Schenkung rückgängig machen: Darf man Geschenke zurückfordern?
Unter bestimmten Umständen ist eine Rückforderung möglich
Grundsätzlich ist eine Schenkung bindend. Sie wird durch einen Vertrag zwischen zwei Parteien wirksam. Allerdings sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Ausnahmefällen die Möglichkeit einer Rückforderung vor.
Rückforderung wegen Verarmung
Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §528 BGB[1]steht dem Schenker zu, wenn er nach der Schenkung seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen nicht mehr nachkommen kann.
Solche Fälle kommen zum Beispiel vor, wenn der Schenker wegen seines Alters, wegen Krankheit oder eines Unfalls plötzlich pflegebedürftig wird und seine Mittel zur Deckung dieser Kosten nicht ausreichen. Ist er so bedürftig, dass er Unterstützung durch einen Sozialhilfeträger beanspruchen muss, kann auch dieser den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten und die Rückabwicklung der Schenkungen beantragen. Der Beschenkte kann die Rückforderung abwenden, wenn er dem Schenker selbst die notwendige finanzielle Unterstützung gewährt.
Eine Rückforderung ist hingegen ausgeschlossen, wenn
- der Schenker seine Bedürftigkeit selbst durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat.
- die Schenkung länger als zehn Jahre her ist.
- der Beschenkte ohne die Schenkung seinen eigenen Unterhalt nicht mehr sichern und seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen kann.
Widerruf wegen groben Undanks
Auch der sogenannte grobe Undank nach §530 BGB[2]führt zu einem gesetzlichen Widerrufsrecht. Es kann geltend gemacht werden, wenn der Beschenkte sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Schenker schuldig gemacht hat. Grober Undank liegt zum Beispiel in diesen Fällen vor:
- Bedrohung des Lebens
- körperliche Misshandlung
- schwere Beleidigung
- grundlose Strafanzeige
- grundloser Antrag auf Bestellung eines Betreuers
- unter besonderen Umständen auch Untreue eines Ehepartners
Allerdings gilt hierbei: Ein Geschenk kann nicht wegen groben Undanks zurückgefordert werden, wenn seit der Kenntnis von der Verfehlung mehr als ein Jahr vergangen ist oder der Schenker dem Empfänger verziehen hat.
Rückforderung bei Schenkungen unter Auflage
In der Schenkungsurkunde kann festgelegt werden, dass der Beschenkte bestimmte Auflagen erfüllen muss, wenn er die Schenkung erhalten hat. Zum Beispiel, dass er einen Teil einer Geldschenkung einem bestimmten Zweck zukommen lassen muss. Erfüllt der Beschenkte diese Auflage nicht, besteht auch hier das Recht auf Rückforderung für den Schenker. Nur unter bestimmten Umständen kann der Beschenkte die Erfüllung der Auflage verweigern (§526 BGB).
Tipp: Rückforderungsbedingungen vorsorglich vertraglich vereinbaren
Wer sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken will, sollte im Schenkungsvertrag den Vorbehalt eines Rückforderungsrechts festschreiben. Theoretisch kann ein jederzeitiges Rückforderungsrecht vereinbart werden. Häufiger finden sich in Schenkungsverträgen aber Aufzählungen von Rückforderungsgründen, die den Schenker zur Rückabwicklung einer Schenkung berechtigen. Gründe für eine Rückforderung können beispielsweise sein:
- Der Beschenkte wird drogenabhängig.
- Der Beschenkte wird insolvent.
- Der Beschenkte heiratet ohne Ehevertrag.
- Der Beschenkte wird geschieden.
- Der Beschenkte stirbt.
Um auf der sicheren Seite zu sein, ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht empfehlenswert.
Fazit:
- Das Gesetz sieht die Rückabwicklung von Schenkungen in Ausnahmefällen vor.
- Der Schenker hat die Möglichkeit, im Schenkungsvertrag den Vorbehalt eines Rückforderungsrechtes festzuschreiben, jederzeit oder nur in formulierten Fällen.
- Eine anwaltliche Beratung ist aufgrund der komplexen Sachlage empfehlenswert.